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BVfK-Wochenendticker
20. März 2021
aktuell – anspruchsvoll – authentisch
*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

Der Gewährleistungsausschluss war im letzten Jahrhundert noch möglich

Schuldrechtsreform 2002: das Beste daraus gemacht

Dramatisch ab 2020: Das geplante neue Gewährleistungsrecht schadet Verbrauchern mehr, als es nutzt und führt zu unzumutbaren Belastungen für den Gebrauchtwagenhandel.

BVfK-Kampagne gegen faktische Haltbarkeitsgarantie: Gemeinsam das Schlimmste verhindern!

Protest vor dem Kanzleramt: Präsident Karpinski fordert bundesweite Öffnung des Autohandels

MDR-Kostenvergleich: Diesel schlägt E-Auto. VW Golf 8 TDI 6,40 Euro - VW iD3 - 15,80 Euro je 100 km

BVfK-Kollege sucht Ausstellungsfläche oder Autohaus im Bereich zwischen Köln-West und Kerpen

SECONTEC informiert: Trends der organisierten Fahrzeugkriminalität und wie man sich schützen kann.

SEO: Google stellt Indexierung auf "mobile only" um

Von den 10.000 Euro-Folgen einer undichten Heckscheibe - Praxisbeispiel für Reklamations- und Gewährleistungsmanagement mit Kosten- und Kundenzufriedenheits-Optimierung

Autorechtstag Aktuell: Aktuelle Streitfragen im grenzüberschreitenden Autohandel

Alle BVfK-Corona-Infos im Mitgliederbereich der BVfK-Webseite

Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

im letzten Jahrhundert war der Kauf von Gebrauchtwagen nicht nur deshalb mit hohen Risiken verbunden, weil mit zunehmendem Alter auch zunehmend mit Defekten zu rechnen ist. Der Gewährleistungsausschluss ermöglichte es dem Verkäufer zudem, sich vor darüberhinausgehenden Haftungsrisiken zu schützen. Dies änderte sich im Jahr 2002 mit der großen Schuldrechtsreform, die auch ein neues Gewährleistungsrecht hervorgebracht hatte. 12 Monate lang konnten Verbraucher Abweichungen vom vertragsgemäßen oder sonst üblichen Zustand (= Mangel) beim Händler reklamieren, die bei Übergabe vorhanden waren. Innerhalb von 6 Monaten musste der Kunde nicht einmal beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hatte und nicht erst nach der Übergabe entstanden war (Beweislastumkehr) – es sei denn, diese „Rückwirkungsvermutung“ war mit der Art des Defektes nicht vereinbar oder der Kunde hatte von Anfang an Kenntnis vom eigentlich unüblichen Zustand.

Wenn man bedenkt, dass sich Deutschlands führende Autojuristen (im Grunde genommen geht es bei Rechtsfragen um gebrauchte Güter immer um gebrauchte Autos) zu Beginn nicht einmal einig waren, ob sich das neue Gewährleistungsrecht überhaupt auf gebrauchte Güter erstrecken sollte, begann fortan eine Entwicklung, bei der die Einstandspflichten für den vertragsgemäßen Zustand bei Übergabe (= Gewährleistung) zunehmend als Haltbarkeitsversprechen (= Garantie) missverstanden wurden.

Neben der Schwierigkeit für den Händler, den Beweis für das Nichtvorliegen eines kaufrechtlichen Mangels bei Übergabe zu erbringen, lag und liegt dieses Hauptproblem im verwendeten Begriff „Mangel“, der sich lange vor der Schuldrechtsreform von 2002 als Alternative für den Begriff „Defekt“ eingebürgert hatte (s.a. HU-Prüfberichte bei TÜV, DEKRA etc.). Doch nicht jeder technische Defekt ist ein kaufrechtlicher Mangel!

Der Kfz-Handel hat sich mit maßgeblicher Unterstützung des BVfK, zu dessen vielfältige Bemühungen um einen praktikablen und ausgewogenen Umgang mit den Ansprüchen der Autokäufer auch im Jahr 2007 die Mitgründung des Deutschen Autorechtstags zählte, im Laufe der Jahre mit der Situation verhältnismäßig gut arrangiert, was zu Lösungen geführt hat, die für alle Beteiligten gleichermaßen zufriedenstellend wie praxistauglich sind. Allerdings muss dabei immer wieder die Tatsache ins Bewusstsein gerufen werden, dass der Kfz-Händler nicht alles ersetzen muss, was seinen Dienst nach Übergabe versagt und das Defektrisiko für die Folgen von natürlichem Verschleiß beim Gebrauchtwagen nach wie vor beim Käufer und nicht beim Händler liegt. Dies jedenfalls, solange keine (Haltbarkeits-) Garantie vereinbart wurde.

Die sich aus diesem Umstand für den Gebrauchtwagenkäufer mit steigendem Fahrzeugalter auch tatsächlich realisierenden Probleme entsprechen offensichtlich nicht dem Verständnis des um den vollständigen Schutz des Verbrauchers bemühten EU-Verordnungsgebers, wie auch des mit der Umsetzung in deutsches Recht beauftragten Bundesjustizministeriums. Jedenfalls wird an vielen Stellen immer wieder deutlich:

- Der Kfz-Handel soll nach Möglichkeit für jeden Defekt verschuldensunabhängig geradestehen.

- Dem Käufer soll es bei der Durchsetzung seiner viel zu weitreichenden Ansprüche möglichst leicht gemacht werden.

- Im Zweifel soll idealerweise immer zu Lasten des Händlers entschieden werden.

Dies geht auch aus einigen einschlägigen Gerichtsentscheidungen hervor, wie bei einer EuGH-Entscheidung, die den Fall eines älteren Opel Zafira betraf, bei dem nicht mehr festzustellen war, warum er lange Zeit und viele Kilometer nach Übergabe durch einen Brand zerstört worden war. Eine die Rückwirkungsvermutung begründende Brandursache vor Übergabe vom Händler an den Kunden war aus technischer Sicht eigentlich undenkbar.

Diese pauschale „Rückwirkungsvermutung“ zu Lasten des Händlers sollte nach bisherigem Verständnis nur dann gelten, wenn eine dementsprechend lange „Inkubationszeit“ denkbar ist. Damit ist gemeint, dass technisch überhaupt möglich ist, was rechtlich angenommen wird, nämlich die Dauer des Entstehungsprozesses eines Defekts vom Zeitpunkt der Übergabe bis zu dessen Auftreten. Wenn z.B. eine Zylinderkopfdichtung nach 5 Monaten ihren Dienst versagt und ein Sachverständiger anschließend feststellt, dass die ursächliche Überhitzung vor maximal 2 Wochen eingetreten sein kann, dann fällt der Defekt in das Risiko des Gebrauchtwagenkäufers (ist von ihm möglicherweise sogar verursacht worden) und muss nicht vom Händler beseitigt werden.
Doch nicht immer kommt es zu solch eindeutigen technischen Bewertungen und dann zahlt der Händler – sofern das, was passiert ist, eigentlich nicht hätte passieren dürfen, wenngleich die Ursache für den Defekt bei objektiver Aufklärung der Umstände im Verantwortungs- und Risikobereich des Käufers liegen würde.

Daraus wird deutlich, dass bereits in den ersten 6 Monaten nach Übergabe, also der Phase der seit dem Jahr 2002 gültigen Beweislastumkehr, in vielen Fällen eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Händlers erfolgt, denn es gilt nicht, im „Zweifel für den Angeklagten“, sondern „im Zweifel zahlt der Händler“. Der damit verbundene schleichende Prozess, bei dem Gewährleistung immer mehr zur Haltbarkeits-Garantie wird, führt mit der Verdoppelung der Dauer der Beweislastumkehr zur Verdoppelung der Risiken und Kosten für den Gebrauchtwagenhandel. Dies, obwohl die Wirkung der Rückwirkungsvermutung bei objektiver Betrachtung umso geringer ausfallen müsste, je länger der Zeitpunkt der Übergabe zurückliegt. Denn es dürfte nur wenige Defekte geben, deren „Inkubationszeit“, also die Zeitspanne zwischen Ursache und Wirkung, zwischen 5 und 10 Monaten liegt.

Der BVfK übt scharfe Kritik am für 2022 geplanten neuen Gewährleistungsrecht. Es ist nach dem Motto „doppelt hält besser“ gestrickt, was ebenso unsinnig ist, als wenn ein Arzt die Medikamentendosis erhöht, ohne vorher zu prüfen, ob das heilsam oder schädlich wäre. Genau das ist das Problem: Die Regulierungswut der Gesetzgeber in Brüssel und Berlin greift ohne eine wirkliche Bedarfsanalyse jeden Strohhalm auf, der irgendwie mal zu einem Verbraucherproblem werden könnte und nimmt dabei massive Nachteile für alle Bürger in Kauf.
Wir müssen daher deutlich machen: Das geplante neue Gewährleistungsrecht schadet Verbrauchern mehr, als es nutzt und führt zu unzumutbaren Belastungen für den Gebrauchtwagenhandel.

Wie bereits im letzten Wochenendticker angekündigt, bereitet Ihr BVfK eine umfassende Kampagne vor, bei der alle mit anpacken müssen, denn es ist noch nicht zu spät. Es gilt, alle Abgeordneten, die bis Ende Juni über die Gesetzesreform abstimmen müssen, für die Problematik zu sensibilisieren. Denn es ist zu vermuten, dass gerade in Zeiten der großen Corona-Herausforderungen so manches, was kompliziert und komplex ist, nebenbei durchgewunken wird.

Damit das nicht geschieht, müssen u.a. die Mitglieder des Rechtsauschusses, der Wirtschaftsflügel der Parteien und alle relevanten politischen Kräfte mobilisiert werden. In der kommenden Woche stellen wir den detaillierten Maßnahmenplan vor.

Gemeinsam werden wir das schaffen: Alles Gute für unseren Autohandel!

Ihr
Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.



Lesen Sie zum Thema auch den Bericht der BVfK-Rechtsabteilung vom 13.3.2021: Fatale Vorlagen aus Brüssel - BVfK kämpft gegen unzumutbare Ausweitung des Verbraucherschutzes



Feedback gerne an: vorstand@bvfk.de
ZDK-Protestaktion_in_Berlin_1-c-web

Protest vor dem Kanzleramt: Präsident Karpinski fordert bundesweite Öffnung des Autohandels

Autotransporter blockieren den Verkehr. Mit einer Protestaktion in Berlin hat der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) seiner Forderung nach bundesweiter Öffnung der Autohäuser Nachdruck verliehen. Drei beladene Pkw-Transporter hielten auf ihrer Rundfahrt durch Berlin-Mitte auch in der Nähe des Kanzleramts. Die gut sichtbare Botschaft: „Frisör, 10 m2, 1 Kunde: geöffnet. Autohaus, 500 m2, 1 Kunde: geschlossen. Politiker*innen: Lernt endlich Rechnen! #AutohäuserÖffnen“.

Hier geht´s zum vollständigen Pressebericht des ZDK >>> Protest am Kanzleramt: Präsident Karpinski fordert Öffnung des Autohandels

Foto: ProMotor
Ladesäulen (MDR-Bericht)-c-web

MDR-Kostenvergleich: Diesel schlägt E-Auto. VW Golf 8 TDI 6,40 Euro - VW iD3 - 15,80 Euro


Mit der Überschrift „Abzocke an Ladesäulen für E-Autos?“ hat sich der MDR am 17.3.2021 auch den Verbrauchskosten des emissionsfreien Fahrens gewidmet. Das Testauto, ein VW ID.3 verbraucht auf 100 Kilometer im Schnitt 20 Kilowattstunden. 100 Kilometer kosten am Autohof Nempitz, direkt an der A9 südlich von Leipzig 79 Cent pro Kilowattstunde 15,80 Euro. Bei einem VW Golf 8 TDI liegen die Kosten bei einem Dieselpreis von 1,27 Euro und einem Verbrauch von fünf Litern auf 100 Kilometer bei 6,40 Euro.

Der Vorteil des Elektro-VW kommt erst an der heimischen Steckdose zum Tragen. Hier werden 30 Cent pro Kilowattstunde und somit 6,00 Euro pro 100 km fällig.

Hier geht´s zum vollständigen MDR-Artikel >>> MDR-Kostenvergleich: Diesel schlägt E-Auto
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BVfK-Kollege sucht Ausstellungsfläche oder Autohaus im Bereich zwischen Köln-West und Kerpen

Das BVfK-Mitglied INCHCAPE GmbH ist auf der Suche nach einer Immobilie zur Einrichtung einer Niederlassung zum Verkauf seiner Fahrzeuge an Endkunden.
  • Schaufläche von ca. 600 qm und 100 qm Bürofläche
  • Parkplätzen und Außenstellfläche von ca. 500 qm
  • linksrheinisch im Bereich zwischen Köln West und Kerpen
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Mann am Autotürschloss

SECONTEC informiert: Trends der organisierten Fahrzeugkriminalität und wie man sich schützen kann

Aus den vergangenen Jahren ist bekannt, dass Marken wie VW, Audi, BMW und Mercedes sich großer wenngleich ungewünschter Beliebtheit bei Banden organisierter Fahrzeugkriminalität erfreuen. Der Fahrzeugteile-Diebstahl macht dabei rund 12% aller Diebstahlsdelikte in Deutschland aus. Dabei besonders ärgerlich: Der entstandene Schaden ist meist weit höher als der Warenwert gestohlener Teile. Nicht jede Versicherung trägt den vollen Schaden mit, so dass manch ein Händler auf einem Teil seinen Kosten sitzen bleibt oder einer schmerzhaften Erhöhung seiner Jahresbeiträge entgegen bangen muss.
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SEO: Google stellt Indexierung auf "mobile only" um

SEO: Google stellt Indexierung auf "mobile only" um

Wer nicht reagiert, fliegt aus den Suchergebnissen!
Nun ja, vielleicht kurz vorweg, war dieser Schritt im Grunde genommen längst angekündigt und durch die steigende Zahl der Webzugriffe über mobile Endgeräte ja in gewisser Hinsicht ja auch vorhersehbar. Durch die Pandemie verzögerte sich das Vorhaben etwas, letztendlich trat die Änderung diesen Monat in Kraft und wurde von Google auch bestätigt.
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Von den 10.000 Euro-Folgen einer undichten Heckscheibe - Praxisbeispiel für Reklamations- und Gewährleistungsmanagement mit Kosten- und Kundenzufriedenheits-Optimierung

Der richtige Umgang mit Kundenreklamationen kann viel Ärger, Zeit und Geld sparen. Wenn Kundenzufriedenheit allerdings allzu teuer erkauft werden muss, sind eine rechtliche Prüfung und strategische Begleitung erforderlich, um besonnen mit den Forderungen des Käufers umgehen zu können. Anhand eines der BVfK-Rechtsabteilung aktuell vorliegendes Fallbeispiels soll nachfolgend aufgezeigt werden, was es zu beachten gilt und wann voreilige Maßnahmen des Käufers die Rechtsposition des Händlers sogar stärken können.
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Auf dem kommenden Autorechtstag wird sich Herr Prof. Dr. Staudinger wieder eines seiner Steckenpferde reiten, wenn auch nicht zu Tode und natürlich nur im übertragenen Sinne mit mehreren PS. Es wird um das Internationale Zivilverfahrens- und Privatrecht beim grenzüberschreitenden Autohandel gehen. So hat sich der BGH mit seinem Vorlagebeschluss vom 13. Oktober 2020 (VI ZR 63/19) an den EuGH gewendet, um offene Fragen zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO zu klären.
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